Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 80 Säumige ehrenamtliche Richterinnen und säumige ehrenamtliche Richter
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/80#abs-1 (1) Gegen ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter, die sich ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig einfinden oder die sich ihren Pflichten auf andere Weise entziehen, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Zugleich können ihnen die dadurch verursachten Kosten auferlegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/80#abs-2 (2) Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft die oder der Vorsitzende. Gegen die Festsetzung und die Kostenauferlegung kann die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu stellen. Das Truppendienstgericht entscheidet endgültig.
Wird zitiert von 53 Entscheidungen zu § 80 WDO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 31.07.2008 – 2 WDB 1.08Zitiert von 5
- BVerwG, 20.12.2024 – 2 WA 3.24Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines wehrdisziplinargerichtlichen Verfahrens; Verurteilung gemäß Anerkenntnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 24.04.2024 – 2 WA 3.23Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines wehrdisziplinargerichtlichen Verfahrens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 25.10.2023 – 2 WD 9.23Wehrdisziplinarverfahren; Anforderungen an die Beweiserhebung zur politischen Ausrichtung der Identitären Bewegung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 18.08.2023 – 2 WDB 5/23Rechtmäßigkeit von Nebenentscheidungen nach § 126 WDOZitiert von 11
- BVerwG, 17.04.2023 – 2 WA 5.22Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines wehrdisziplinargerichtlichen Verfahrens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 28.03.2023 – 2 WA 1.23Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines wehrdisziplinargerichtlichen Verfahrens bei Anerkenntnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BVerwG, 24.02.2023 – 1 WRB 1.23Unzulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BVerwG, 28.07.2022 – 1 WB 53.21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.