Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 80 Säumige ehrenamtliche Richterinnen und säumige ehrenamtliche Richter
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 18.08.2023 – 2 WDB 5/23Rechtmäßigkeit von Nebenentscheidungen nach § 126 WDOZitiert von 11
- BVerwG, 01.06.2022 – 1 WB 2/22, 1 WB 5/22, 1 WB 2/22, 1 WB 5/22Aufnahme der Impfung gegen COVID-19 in die Liste der Basisimpfungen für Soldaten; Beweisbeschluss
- BVerwG, 09.12.2021 – 2 WDB 10/21Verweisung einer weiteren Beschwerde gegen eine missbilligende Äußerung an das Truppendienstgericht
- BVerwG, 04.11.2020 – 20 AV 1/20Ablehnende Stellungnahme zu Anrufung des Großen SenatsZitiert von 4
- BVerwG, 04.11.2020 – 20 AV 2/20Zitiert von 3
- BVerwG, 21.06.2017 – 1 WDS-VR 5/16Abberufung eines Mitglieds des Gesamtvertrauenspersonenausschusses; Ruhen der Mitgliedschaft
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 20.03.2017 – 2 WD 16/16Ablehnung "des Senats" wegen Besorgnis der BefangenheitZitiert von 3
- BVerwG, 28.08.2015 – 2 WD 9/15Verfahrensmangel; Urlaub des Richters; ZurückverweisungZitiert von 2
- BVerwG, 28.08.2015 – 2 WD 10/15Verfahrensmangel; Fünf-Wochen-Frist; Zurückverweisung; maßnahmenbeschränkte BerufungZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/80#abs-1 (1) Gegen ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter, die sich ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig einfinden oder die sich ihren Pflichten auf andere Weise entziehen, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Zugleich können ihnen die dadurch verursachten Kosten auferlegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/80#abs-2 (2) Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft die oder der Vorsitzende. Gegen die Festsetzung und die Kostenauferlegung kann die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu stellen. Das Truppendienstgericht entscheidet endgültig.